• Rund um die Pflege

Wer legt den Pflegegrad fest?

Der Pflegegrad wird durch den medizinischen Dienst der Kassen festgelegt. Mithilfe des Begutachtungsverfahrens (NBA) wird die Pflegebedürftigkeit anhand von sechs Modulen festgelegt, u.a. werden die Mobilität und die Möglichkeit zur Selbstversorgung bewertet. Für jeden Bereich vergibt der Gutachter Punkte. Diese werden am Ende addiert, aus der Summe ergibt sich dann die Einstufung des Pflegegrades.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Es besteht allerdings ein Anspruch auf 125,00 € monatlich als Kostenerstattung für Betreuungs- und Entlastungsleistungen.

Zusätzlich können bei Verzicht auf Pflegesachleistungen durch ambulante Pflegedienste 1.612,00 € Verhinderungspflegegeld in Anspruch genommen werden. Dies dient als Ausgleich, damit Angehörige für die eigene Organisation der Pflege Entschädigt werden. Darüber hinaus können 50% des Leistungsbetrages für die Kurzzeitpflege (bis zu 806,00 €) für die Verhinderungspflege ausgegeben werden. Damit steigt die jährliche Verhinderungspflege auf insgesamt 2.418,00 € und beträgt monatlich somit 201,50 € Außerdem können 20% der gesamten, anfallenden Kosten, bis maximal 4.000,00 € jährlich, steuerlich geltend gemacht werden. Dies entspricht monatlich bis zu 333,33 €.

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